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   RG, 19.09.1921 - Rep. VI. 191/21   

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https://dejure.org/1921,72
RG, 19.09.1921 - Rep. VI. 191/21 (https://dejure.org/1921,72)
RG, Entscheidung vom 19.09.1921 - Rep. VI. 191/21 (https://dejure.org/1921,72)
RG, Entscheidung vom 19. September 1921 - Rep. VI. 191/21 (https://dejure.org/1921,72)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat der zur Behandlung eines milzbrandverdächtigen Tieres zugezogene private Tierarzt auch für die mit dem Tiere befaßten Personen zur Verhütung einer Ansteckung Sorge zu tragen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tierarzt; Rechtspflicht zum Handeln (§ 823 BGB.).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 372
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17

    Walnüsse fallen auf Auto: Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden

    Da nämlich keine allgemeine Rechtspflicht besteht, Dritte vor Gefahren zu schützen, bleibt eine Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen die Ausnahme und ist nur dann anzunehmen, wenn den Schädiger eine spezifische Pflicht zum Handeln getroffen hat ( Förster , in: BeckOK, § 823 BGB, Rn. 100 m.V.a.: RGZ 97, 11 [12]; 102, 372 [374 f.]; vgl. BGH NJW 1978, 421 [422]).
  • BGH, 15.03.1977 - VI ZR 201/75

    Klage auf Schadenersatz gegen einen Tierarzt wegen eines getöteten Pferdes durch

    Angesichts dessen ist die tatrichterliche Feststellung, daß dem Beklagten unter den gegebenen Umständen die Unkenntnis der geänderten Stellungnahme in der neuesten Auflage des Lehrbuchs nicht zum Verschulden gereiche, rechtlich möglich (anderes gilt, soweit dem Tierarzt in bestimmten Bereichen die Sorge für menschliche Gesundheit obliegt - vgl. RGZ 102, 372, 375).
  • AG München, 06.05.1987 - 462 Ds 123 Js 3284/87

    Verstoß gegen Untersagung der Ausübung der Prostitution durch Gesundheitsbehörde;

    Hierunter fallen seit jeher auch die Ansteckung mit einer Krankheit, insbesondere einer Geschlechtskrankheit (LK-Hirsch, StGB, 10 Aufl. Berlin 1981, § 223 Rz. 11 mit der Einschränkung, daß bloß ansteckungsgefährdendes Verhalten nicht genügt; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. München 1986, § 223 Rz. 6; ferner aus der Zivilrechtsprechung RGZ 102, 372 für Milzbrand.
  • BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73

    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers, des Poliers und des bauleitenden

    Ob es insoweit, wie dies das Berufungsgericht getan hat, der Heranziehung des bereits vom Reichsgericht entwickelten und in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übergegangenen Gedankens bedarf, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, daß dort, wo er tätig wird, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist (RGZ 102, 372, 375; BGH Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 = LM BGB § 823 [H] Nr. 2) kann offenbleiben.
  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 141/69

    Pflichten des Schiffsmaklers im Seeverkehr im Rahmen eines Agenturvertrages;

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, 372, 375; 120, 121, 122) hat der Bundesgerichtshof (LM BGB § 823 (H) Nr. 2) ausgeführt, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübe, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernehme, daß da, wo er seinen Beruf oder Gewerbe ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist.
  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung ist nun zwar ferner der Gedanke entwickelt worden, dass derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, dass da, wo er seinen Beruf ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist, und dass durch einen Beruf oder ein Gewerbe besonders geartete allgemeine Rechtspflichten zu einem positiven Tun erzeugt werden können, deren Nichterfüllung gegebenenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig macht (RGZ 102, 372 [375]; 120, 121 [122]).
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 12/53
    Bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hat der Tierarzt dafür zu sorgen, dass auch solche Personen, zu denen er in keinen vertraglichen Beziehungen steht, nicht durch Krankheitskeime, die von dem Tiere ausgehen, infiziert und gesundheitlich geschädigt werden (RGZ 102, 372 [374/75]).
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